Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 05.03.2019 (13 U 142/18) darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeuges wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) darauf hingewiesen, dass die Volkswagen AGl den Käufern vom VW-Abgasskandal betroffener Dieselfahrzeugen von zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Einzig das Oberlandesgericht Braunschweig weist Klagen von betroffenen VW-Kunden ab, u.a. mit der Begründung, die Abschalteinrichtiung stelle keinen Sachmangel dar. Mit dieser Begründung wird das Oberlandesgericht Braunschweig seine Schutzmauer um den VW-Konzern aber nicht aufrecht erhalten können, nachdem der Bundesgerichtshog in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 genau das Gegenteil festgestellt hat.