Rettung vor dem Diesel-Fahrverbot: Widerruf des Autokredits

Nach den richtungsweisenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (BVerwG – 7 C 26/16 und 7 C 30/17) drohen nunmehr in vielen Städten Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge. Für viele Dieselfahrer wird ihr Fahrzeug damit praktisch nutzlos. Wer sich jetzt mit dem Gedanken trägt, seine „alte Dreckschleuder“ zu verkaufen, wird merken, dass die Preise für gebrauchte Diesel-Pkw massiv gefallen sind. Zudem lehnen viele Gebrauchtwagenhändler derzeit den Ankauf ab, weil sie schon genügend alte Diesel auf Halde stehen haben, die sie nicht loswerden.

Doch es gibt einen Ausweg für betroffene Diesel-Besitzer. Wer sein Dieselfahrzeug als Verbraucher über einen Kredit bei einer Autobank (z.B. der Volkswagenbank oder der Audi Bank) finanziert hat, kann oftmals den Autokredit widerrufen und damit den Kaufvertrag rückabwickeln.

Enthält der Kreditvertrag entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine oder eine fehlerhafte Widerrufsinformation, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch heute noch ausüben, obwohl die darin erwähnte 14-tägige Widerrufsfrist bereits längst verstrichen ist. Gleiches gilt, wenn der Darlehensvertrag bestimmte Angaben nicht oder nur unvollständig enthält. Nach unseren Erfahrungen haben die Volkswagenbank und ihre Zweigniederlassungen Audi Bank, Skoda Bank und Seat Bank ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Wenn der Finanzierungsvertrag infolge von Formfehlern widerrufen wird, muss neben dem Kreditvertrag auch der damit verbundene Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Der Käufer erhält dann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die gezahlten Raten und darüber hinaus auch eine eventuell an den Autohändler geleistete Anzahlung zurück. Er hat der Autobank lediglich den in den monatlichen Raten enthaltenen Zinsanteil zu zahlen und muss sich eine geringe Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Bei Kreditverträgen, die nach dem 13.06.2014 geschlossen wurden, dürfte die Anrechnung der Nutzungsentschädigung sogar ganz entfallen.

Zwischenzeitlich liegen bereits die ersten Urteile vor, in denen Autobanken zur Rückabwicklung des Kredit- und Kaufvertrags verurteilt wurden (Landgericht Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018 – Az. 4 O 232/17; Landgericht Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16; Landgericht Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017 – Az. 2 O 45/17; Landgericht München I, Az. 29 O 14138/17)

Wie vorteilhaft ein Widerruf sein kann, wird aus folgendem Beispiel ersichtlich:

Eine Familie hat sich im März 2015 einen VW-Tiguan 2.0 TDI DPF 4Motion für EUR 38.000,00 gekauft und hierfür eine Anzahlung an den VW-Händler in Höhe von EUR 8.000,00 geleistet. Die restlichen EUR 30.000,00 wurden über die VW-Bank zu einem Zinssatz von 1,90 p.a. für 48 Monate finanziert. Seit dem 01.04.2015 zahlt die Familie monatliche Raten in Höhe von EUR 299,00 an die Bank, so dass bis zum 31.03.2018 insgesamt Raten in Höhe von EUR 10.764 gezahlt wurden. Die Restschuld beträgt zu diesem Zeitpunkt EUR 20.690,57.

Würde die Familie den Tiguan heute verkaufen, bekäme sie dafür heute ca. EUR 21.000,00, sofern sich derzeit überhaupt ein Käufer finden lässt. Damit würde der Verkaufserlös gerade dafür ausreichen, den Kredit zurückzuzahlen.

Widerruft die Familie jedoch den Kreditvertrag, erhält sie die Anzahlung von EUR 8.000,00 und die bis heute (März 2018) gezahlten Raten in Höhe von EUR 10.764,00 zurück, muss der VW-Bank den Tiguan herausgeben und ihr den in den geleisteten Raten enthaltenen Zinsanteil in Höhe von EUR 1.454,57 zahlen. Die Familie erhielte damit insgesamt 17.309,43 zurück und wäre von der weiteren Rückzahlung des Kredits befreit. Da die Autofinanzierung nach dem 13.06.2014 geschlossen wurde, muss sie sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Aber selbst wenn dieser anrechenbar wäre, beliefe sich dieser bei bereits 30.000 gefahrenen Kilometern auch nur auf EUR 3.900,00, so dass selbst bei einer Anrechnung für die Familie noch ein Vorteil von EUR 13.409,43 verbliebe.

Angesichts der erheblichen Vorteile, die ein Widerruf mit sich bringt, sollten sich betroffene Dieselbesitzer für diesen Ausweg aus der Dieselfalle entscheiden.

Da die Autobanken regelmäßig den Widerruf nicht akzeptieren und die Rückabwicklung verweigern, sollten betroffene Autobesitzer anwaltliche Hilfe von einem versierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht für Sie kein Kostenrisiko, da Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Rechtsdurchsetzung in der regel übernehmen müssen.In den meisten Fällen reicht bereits eine Verkehrsrechtsschutzversicherung aus. Bei Interesse übernehmen wir gerne für Sie die Kostendeckungsanfrage.

Die Rechtsanwälte der u.a. auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS haben in den letzten Jahren Erfahrungen aus weit über 1.000 widerrufenen Darlehen gesammelt.

Gerne begleiten wir auch Sie bei der Durchsetzung der Rückabwicklung Ihres Autokaufs. Sprechen Sie uns einfach kostenlos und unverbindlich an.

 

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